Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet: Diese Maßnahmen werden umgesetzt (Quelle Steuertipps)
Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Maßnahmen
Umsatzsteuer
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Existenzgründer, deren zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 Euro nicht überschreitet, müssen nur noch vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben statt wie bisher monatlich. Diese Maßnahme gilt allerdings nur befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.
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Ab dem 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer angehoben: Die Kleinunternehmer-Regelung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überstiegen hat – bisher liegt die Grenze bei 17.500 Euro. Weiterhin gilt, dass der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten darf.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt die Kosten für die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen ersetzen, ist diese Leistung ab 2020 bis 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Bisher liegt die Grenze bei 500 Euro.
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Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist ab 2020 die pauschale Lohnsteuer von 25% möglich bis zu einem durchschnittlichen Arbeitslohn von 120 Euro. Bisher galten hier 72 Euro. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 Euro auf 15 Euro.
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Krankenkassen sollen Arbeitgeber künftig auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren (
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
).
Link auf weiterführende Informationen: Bürokratieentlastungsgesetz